LAG Baden-Württemberg, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 75/20
ArbG Freiburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 376/19
Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung einer BefristungskontrollklageRechtskraft eines die Klage als unbegründet abweisenden UrteilsAuslegung einer Vertragsklausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bezug einer RegelaltersrenteSchadensersatzanspruch des Betriebsratsmitglieds wegen Benachteiligung durch Nichtverlängerung eines befristeten ArbeitsverhältnissesVoraussetzungen eines Beschäftigungsantrags auf künftige Leistung i.S.d. § 259 ZPO
BAG, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 489/21
DRsp Nr. 2023/4833
Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung einer BefristungskontrollklageRechtskraft eines die Klage als unbegründet abweisenden UrteilsAuslegung einer Vertragsklausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bezug einer RegelaltersrenteSchadensersatzanspruch des Betriebsratsmitglieds wegen Benachteiligung durch Nichtverlängerung eines befristeten ArbeitsverhältnissesVoraussetzungen eines Beschäftigungsantrags auf künftige Leistung i.S.d. § 259ZPO
Orientierungssätze:1. Für die Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses. Sie ist aber unzulässig, wenn für sie kein Rechtsschutzinteresse (mehr) besteht (Rn. 16).2. Ein klageabweisendes Urteil, das rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Klage offenlässt und diese als "jedenfalls unbegründet" abweist, erwächst als Sachurteil in Rechtskraft. Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen (Rn. 21).3. Eine Vertragsklausel, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll (Rn. 33).
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