BFH - Urteil vom 23.11.2022
I R 36/19
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; AO § 39; EStG § 20 Abs. 2a; KStG 2007; EStG 2007; BGB § 705; BGB §§ 705ff;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 557
GmbHR 2023, 624
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1482/16

Rechtsstellung des wirtschaftlichen Inhabers eines GmbH-Anteils hinsichtlich der Veräußerungsgewinn Befreiung gemäß § 8b Abs. 2 KStG

BFH, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen I R 36/19

DRsp Nr. 2023/3333

Rechtsstellung des wirtschaftlichen Inhabers eines GmbH-Anteils hinsichtlich der Veräußerungsgewinn Befreiung gemäß § 8b Abs. 2 KStG

1. NV: Dem wirtschaftlichen Inhaber eines GmbH-Anteils steht die Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG zu. 2. NV: Damit in gestuften Unterbeteiligungsverhältnissen der Unter-Unterbeteiligte als wirtschaftlicher (Mit–)Inhaber des Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, müssen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn "durchgeleitet" werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 – 13 K 1482/16 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; AO § 39; EStG § 20 Abs. 2a; KStG 2007; EStG 2007; BGB § 705; BGB §§ 705ff;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit einem Unter-Unter-Beteiligungsverhältnis.