OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2022
11 W 62/22
Normen:
GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 253/21

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für einen neben einem Amtshaftungsanspruch geltend gemachten Schadensersatzanspruch gem. § 82 DS-GVO

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 11 W 62/22

DRsp Nr. 2023/3046

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für einen neben einem Amtshaftungsanspruch geltend gemachten Schadensersatzanspruch gem. § 82 DS-GVO

zur Frage des Rechtswegs, wenn im Rahmen einer beim Landgericht erhobenen Klage als Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO auch ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt

1. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG wird nicht durch den für ein Schadensersatzverlangen ebenfalls in Betracht kommenden, konkurrierenden Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO beseitigt. 2. Vielmehr haben die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Klage auch über letzteren zu befinden, da das angerufene Gericht des zulässig eröffneten Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.08.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 18.07.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.