OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.11.2013
4 Ss 601/13
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a S. 1; StPO § 265 Abs. 2; OWiG § 71; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; BKatV § 3 Abs. 4a S. 1; BKatV Nr. 132.3 § 1 Abs. 1 Anlage; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
StA Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 8846/13
AG Reutlingen, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 8846/13

Regelfahrverbot bei vorsätzlichem qualifizierten Rotlichtverstoß ohne abstrakte oder konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (getrennte Ampelschaltung)Zulässigkeit einer VerfahrensrügeBegründung eines Verfahrensfehlers durch Bezugnahme auf Bußgeldbescheid und Sitzungsniederschrift ohne Kopien der Aktenbestandteile beizufügenRechtliche Auswirkung eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 4 Ss 601/13

DRsp Nr. 2014/7203

Regelfahrverbot bei vorsätzlichem qualifizierten Rotlichtverstoß ohne abstrakte oder konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (getrennte Ampelschaltung)Zulässigkeit einer VerfahrensrügeBegründung eines Verfahrensfehlers durch Bezugnahme auf Bußgeldbescheid und Sitzungsniederschrift ohne Kopien der Aktenbestandteile beizufügenRechtliche Auswirkung eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes

1. Es führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge, wenn der Beschwerdeführer in seiner Begründung auf den Bußgeldbescheid und die Sitzungsniederschrift Bezug nimmt, ohne Kopien dieser Aktenbestandteile beizufügen, denn das Beschwerdegericht kann hier nicht ohne Rückgriff auf die Akte prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. 2. Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht indiziert, wenn aufgrund von getrennter Ampelschaltung andere Verkehrsteilnehmer, die durch das missachtete Lichtzeichen geschützt werden sollten, nicht in den geschützten Bereich eindringen durften und zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie bei Rotlicht und Überwechselns auf die Geradeausspur, für die Grünlicht gezeigt wurde, weder abstrakte noch konkrete Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer vorlagen.

Tenor