Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG

Autoren: Schäfer/Urbanik

0,5-‰-Grenze

Diese Vorschrift setzt einen Verstoß gegen § 24a StVG - das 0,5-‰-Gesetz - voraus. Verstöße gegen diese Vorschrift sind in ihrem Unrechtsgehalt höher zu bewerten, da diese nach der Rechtsprechung ein besonders hohes Maß an Gleichgültigkeit und Verantwortungslosigkeit darstellen und häufig Ursache schwerster Verkehrsunfälle sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlängerung der Verjährung bei § 24a StVG (maßgeblich ist § 31 OWiG, nicht § 26 Abs. 3 StVG) und die Ausgestaltung des Fahrverbotes bei dieser Vorschrift als wirkliche Regelvorschrift nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bestehen nicht. Grundsätzlich gelten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, im Hinblick auf den erhöhten Unrechtsgehalt erscheint jedoch die Ausgestaltung als Regel verfassungsgemäß (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.12.1990 - 1 Ss 247/90, NZV 1991, 159). § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG geht nicht nur von einem groben und beharrlichen Pflichtverstoß, sondern einem besonders groben Verstoß aus (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.08.1974 - 1 Ws (a) 443/74, VRS 48, 125).

Prüfungsmaßstab