Regen

Autor: Stephan Schröder

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Ein Pkw fuhr auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve auf den auf der Fahrbahn stehenden Lkw auf. - Es besteht zwar ein Anschein für ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden, dies bedeutet jedoch nicht, dass damit gleichzeitig ein erster Anschein für die Unabwendbarkeit des Unfalls für den Vordermann spräche. Der Anscheinsbeweis gilt nicht zugleich auch für eine etwaige Schuldverteilung zwischen den Beteiligten (OLG Naumburg, Urt. v. 25.08.1994 - 6 U 44/94, NZV 1995, 73).

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Auf regennasser Fahrbahn geriet ein Pkw-Fahrer bei Annäherung eines in gleicher Richtung vorausfahrenden Traktors und der hierauf eingeleiteten Bremsung ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Kfz zusammenstieß. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des ins Schleudern geratenen Pkw-Fahrers (BGH, Urt. v. 03.01.1961 - VI ZR 125/60, VersR 1961, 232).

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Ein Pkw-Fahrer geriet auf regennasser Bundesstraße ins Schleudern und stieß auf der Gegenfahrbahn mit einem Lieferwagen zusammen. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Pkw-Fahrers.

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Auf regennasser Fahrbahn geriet der Fahrer eines Pkw ins Schleudern, dadurch auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem anderen Fahrzeug zusammen. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, auch wenn nachweislich ungünstige, aber erkennbare Straßenverhältnisse herrschten (BGH, Urt. v. 19.12.1969 - VI ZR 63/69, VersR 1970, 284).

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