Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.532,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 sowie vorgerichtlich aufgewendete Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.12.2019 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % der Klägerin und zu 42 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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