OLG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2024
4 U 218/21
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 16/20

Regressanspruch des Maschinen- und Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherers wegen eines Schadensvorfalls an einer Biogasanlage aus übergegangenem Recht; Geltendmachung des Betriebsunterbrechnungsschadens; Mangelhaftigkeit der Werkleistung wegen eines konstruktiven Fehlers der installierten Folie in Gestalt einer statisch unzureichenden Polkappe

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 4 U 218/21

DRsp Nr. 2025/2804

Regressanspruch des Maschinen- und Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherers wegen eines Schadensvorfalls an einer Biogasanlage aus übergegangenem Recht; Geltendmachung des Betriebsunterbrechnungsschadens; Mangelhaftigkeit der Werkleistung wegen eines konstruktiven Fehlers der installierten Folie in Gestalt einer statisch unzureichenden Polkappe

Weist eine Werkleistung entgegen den anerkannten Regeln der Technik einen konstruktiven Fehler in Gestalt einer statisch unzureichenden Polkappe auf, liegt ein Mangel der Folie vor. Im Zweifel haben die Parteien eines Werkvertrages auch die Funktionstauglichkeit des Werkes als Beschaffenheit (konkludent) vereinbart, wozu insbesondere die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.10.2021, Az. 52 O 16/20, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 107.695,13 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen.