OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.09.2024
9 U 58/22
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 823; BGB § 134; RDG § 3; VVG § 86; BGB § 426;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 328/18

Regressansprüche aufgrund einer Explosion in einem Steinkohlekraftwerk; Mangelhaft Ultraschall-Prüfung einer Kesselumwälzpumpe durch das beklagte Subunternehmerin

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 9 U 58/22

DRsp Nr. 2025/1935

Regressansprüche aufgrund einer Explosion in einem Steinkohlekraftwerk; Mangelhaft Ultraschall-Prüfung einer Kesselumwälzpumpe durch das beklagte Subunternehmerin

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7.7.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die Nebenintervenientin zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.255.216 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 823; BGB § 134; RDG § 3; VVG § 86; BGB § 426;

Gründe