OLG Dresden - Urteil vom 11.10.2022
4 U 36/22
Normen:
VVG § 81 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 2; ZPO § 97; ZPO § 92;
Fundstellen:
VersR 2023, 43
r+s 2022, 633
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1411/19

Regulierung eines BrandschadensVerpflichtende Durchführung eines SachverständigenverfahrensReichweite einer Auskunftsobliegenheit in allgemeinen Versicherungsbedingungen

OLG Dresden, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 36/22

DRsp Nr. 2022/16119

Regulierung eines Brandschadens Verpflichtende Durchführung eines Sachverständigenverfahrens Reichweite einer Auskunftsobliegenheit in allgemeinen Versicherungsbedingungen

1. Sehen die Bedingungen des Versicherers die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vor, kann der Versicherungsnehmer zunächst auf Feststellung der Ersatzpflicht klagen; auf eine Leistungsklage muss er sich dann nicht verweisen lassen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.4.2022 - IV ZR 60/20). 2. Eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", umfasst nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen. 3. Unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des Versicherers, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiben, können abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 24.11.2021 - 8 O 1411/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: