Regulierungspraxis

Autor: Weinand

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2000/26/EG, ABl Nr. L 181, 0065), die in Belgien in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Belgien seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen.

Die belgischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren.

Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstellen:

Zentralruf der Autoversicherer/GDVTel.: 0800 25 02600 (kostenfreie Servicerufnummer, erreichbar 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr)www.gdv-dl.de/dienstleistungen/zentralruf-der-autoversicherer/

zu erfragen.

Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten:

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