Regulierungspraxis

Autor: Decker

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Luxemburg in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Luxemburg seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die luxemburgischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, Ansprüche aus Verkehrsunfällen außergerichtlich im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengießerwall 1 20095 Hamburg Tel.: 0180 25026

zu erfragen.