Regulierungspraxis

Autor: Göppl

Auf Grund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die auch von den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, also auch von Norwegen, umgesetzt wurde, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Norwegen, seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die norwegischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengiesserwall 120095 HamburgTel. 0180 2 5026 oderwww.zentralruf.de

zu erfragen.