Regulierungspraxis

Autor: Göppl

Voranzuschicken ist hier, dass am 03.06.2006 vom Parlament Montenegros die Unabhängigkeit des Landes erklärt wurde. Gemäß der Verfassungscharta von Serbien-Montenegro ist Serbien alleiniger Rechtsnachfolger der Union Serbien und Montenegro, während Montenegro als Teilstaat, der aus der Union ausgetreten ist, alle international gültigen Verträge selbst neu abschließen muss. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit im Wesentlichen für Serbien. Inwieweit Montenegro zwischenzeitlich ggf. abweichende Regelungen getroffen hat, ist derzeit nicht bekannt.

Ebensowenig ist zur Zeit der Status des Kosovo geklärt. Nach der Verfassungscharta von Serbien-Montenegro ist das Kosovo eine autonome Provinz, die allerdings unter Verwaltung der UN steht. Bei Verkehrsunfällen mit der im Kosovo stationierten KFOR Friedenstruppe erfolgt die Regulierung über das "Kosovo Claims Office" in Pristina.

Nach einem Unfall in Serbien und Montenegro muss der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Serbien und Montenegro geltend machen.

Nur wenn das Kfz des Schädigers seinen gewöhnlichen Standort in einem EU- oder EWR-Land hat und dort haftpflichtversichert ist, besteht zusätzlich die Möglichkeit der Schadensabwicklung über einen Repräsentanten der ausländischen Versicherung. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle