Regulierungspraxis

Autor: Hering

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Lettland in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Lettland seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die lettischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union Schadenregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengießrwall 120095 HamburgTel. 0180 25026

zu erfragen.

Hinweis: De bisherigen KH-Richtlinien, auch die 4., sind zwischenzeitlich in den. KH-Richtlinien aufgegangen (Richtlinie 2009/103/EG v. 16.09.2009, Abl. v. 07.10.2009 L 263/11ff.).