Regulierungspraxis

Autor: Göppl

Nach einem Unfall in der Ukraine muss der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers in der Ukraine geltend machen.

Nur wenn das Kfz des Schädigers seinen gewöhnlichen Standort in einem EU- oder EWR-Land hat und dort haftpflichtversichert ist, besteht zusätzlich die Möglichkeit der Schadensabwicklung über einen Repräsentanten der ausländischen Haftpflichtversicherung. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle

Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengießerwall 120095 HamburgTelefon 0180 2 5026 oder über www.zentralruf.de

zu erfragen.

Stets findet das ukrainische Verkehrs- und Schadensrecht Anwendung.