Autor: Göppl |
Nach einem Unfall in der Ukraine muss der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers in der Ukraine geltend machen.
Nur wenn das Kfz des Schädigers seinen gewöhnlichen Standort in einem EU- oder EWR-Land hat und dort haftpflichtversichert ist, besteht zusätzlich die Möglichkeit der Schadensabwicklung über einen Repräsentanten der ausländischen Haftpflichtversicherung. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle
Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengießerwall 120095 HamburgTelefon 0180 2 5026 oder über www.zentralruf.de
zu erfragen.
Stets findet das ukrainische Verkehrs- und Schadensrecht Anwendung.
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