BGH - Urteil vom 24.01.2023
VI ZR 1234/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 422
JZ 2023, 249
MDR 2023, 563
NZV 2023, 314
VersR 2023, 538
r+s 2023, 365
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 189/19
OLG Celle, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 47/20

Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG bei Explosion dessen ausgebauter Batterie während des Aufladens

BGH, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen VI ZR 1234/20

DRsp Nr. 2023/3379

Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG bei Explosion dessen ausgebauter Batterie während des Aufladens

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodiert.

Fängt eine Batterie, die zuvor aus einem Elektroroller ausgebaut worden ist, beim Aufladen Feuer und verursacht einen Schaden, fällt dies nicht unter § 7 Abs. 1 StVG, weil die Batterie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Der klagende Gebäudeversicherer nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Ein Versicherungsnehmer der Beklagten brachte seinen Elektroroller (Kleinkraftrad Marke Freeliner Lyric A720) zur Inspektion in Werkstatträume, die bei der Klägerin versichert waren. Dort entnahm ein Mitarbeiter der Werkstatt die Batterie des Elektrorollers und begann sie aufzuladen. Als der Mitarbeiter bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand.