BGH - Urteil vom 04.04.2023
VI ZR 11/21
Normen:
StVO § 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 249; BGB § 276; BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 428
DAR 2023, 448
NJW 2023, 2108
VRS 2023, 195
r+s 2023, 455
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 347/17
KG, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 134/19

Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten Verhaltens eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn

BGH, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen VI ZR 11/21

DRsp Nr. 2023/5945

Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten Verhaltens eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn

Zur Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten Verhaltens eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn.

Hat - wie hier - ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen. Denn dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, ist etwa dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 249; BGB § 276; BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand