Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 800 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt die behauptete Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
I. Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|