BVerwG - Beschluss vom 12.10.2022
3 B 24.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 31a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1463/20

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz i.R.d. Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 3 B 24.21

DRsp Nr. 2022/17365

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz i.R.d. Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 800 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 31a Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt die behauptete Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

I. Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.