EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-476/01
Normen:
EU-Führerschein-VO (1996) § 4 Abs. 1 ; FeV (1999) §§ 7 28 Abs. 1 ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L237, S.1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L150, S.41) Art. 1 Abs. 2 ; StGB §§ 69 69a ; StVG § 21 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 333
EWS 2004, 570
EuZW 2004, 337
NJW 2004, 1725
NVwZ 2004, 973
NZV 2004, 372
ZAR 2004, 198
zfs 2004, 287
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 11.10.2001

Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins]

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-476/01

DRsp Nr. 2004/8438

Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins]

1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.