LAG Chemnitz - Urteil vom 19.09.2022
1 Sa 60/22
Normen:
NachwG § 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254; GewO § 108; AVR § 23 Abs. 1 S. 1; TVöD -AT § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 233/21

Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Prüfung seiner EntgeltabrechnungKein Schadensersatz bei Verletzung der Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Prüfung seiner Entgeltabrechnung

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 60/22

DRsp Nr. 2023/3274

Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Prüfung seiner Entgeltabrechnung Kein Schadensersatz bei Verletzung der Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Prüfung seiner Entgeltabrechnung

Den Arbeitnehmer trifft eine Obliegenheit, Entgeltabrechnungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Verletzung der Obliegenheit kann einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Nachweispflicht entgegenstehen.

1. Die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" sind ihrer Rechtsnatur nach weder Tarifverträge noch Betriebsvereinbarungen. Sie sind eine Rechtssetzung eigener Art, die durch Bezugnahmeklauseln in die einzelnen Arbeitsverträge inkorporiert werden können. 2. Ist in einer Entgeltabrechnung unmissverständlich und deutlich auf die Geltung der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR hingewiesen, muss sich der Arbeitnehmer nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als hätte er die Ausschlussfrist gekannt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.10.2021 – 11 Ca 233/21 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

NachwG § 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; § Abs. ;