OLG Köln - Urteil vom 06.05.2022
20 U 253/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242; BGB §§ 812 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 121/21

Rückabwicklung eines fondsgebundenen LebensversicherungsvertragesFristgerechter WiderspruchFehlerhafte Belehrung über die Form eines VertragslösungsrechtsTreuwidrigkeit eines Widerspruchs (vorliegend verneint)

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 20 U 253/21

DRsp Nr. 2022/11700

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter Widerspruch Fehlerhafte Belehrung über die Form eines Vertragslösungsrechts Treuwidrigkeit eines Widerspruchs (vorliegend verneint)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 121/21 - wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.931,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2021zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 71% und die Beklagte zu 29% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen zu 61% auf die Klägerin und zu 39% auf die Beklagte.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242; BGB §§ 812 ff.;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.