OLG Stuttgart - Urteil vom 11.03.2025
6 U 12/24
Normen:
BGB § 312g Abs. 2; BGB § 356 Abs. 3; BGB § 433; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
WRP 2025, 670
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 259/23

Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrages nach Widerruf; Einfluss von Bestellspezifikationen auf das Widerrufsrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 U 12/24

DRsp Nr. 2025/3079

Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrages nach Widerruf; Einfluss von Bestellspezifikationen auf das Widerrufsrecht

1. Aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs.3 EGBGB ergibt sich in richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift die Pflicht des Unternehmers, das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts aus einem im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkauf eigenverantwortlich zu prüfen und den Verbraucher eindeutig darüber zu informieren. Diese Information ist dann nicht erteilt, wenn der Unternehmer den Verbraucher lediglich über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehrt, ohne ihm konkret mitzuteilen, ob er zum Widerruf berechtigt ist.