OLG Stuttgart - Urteil vom 11.03.2025
6 U 57/24
Normen:
BGB § 312g Abs. 2; BGB § 356 Abs. 3; BGB § 433; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 200/23

Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrages nach Widerruf; Einfluss von Bestellspezifikationen auf das Widerrufsrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 U 57/24

DRsp Nr. 2025/3080

Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrages nach Widerruf; Einfluss von Bestellspezifikationen auf das Widerrufsrecht

Beim Autokauf im Wege des Fernabsatzes führt weder die Bestellung nach bestimmten Spezifikationen (z.B. Modell, Motorisierung, Farbe, Felgen usw.) aus einer vom Unternehmer seinen Kunden angebotenen Liste noch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Verbraucher zum Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2024, Az. 55 O 200/23, wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.520,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.06.2023 zu bezahlen, nach Empfang der Gegenleistung in Form der Rückgabe und Rückübereignung des PKW T..

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit dem in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeug in Annahmeverzug befindet.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.