OLG Dresden - Beschluss vom 11.04.2022
4 U 2762/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 929/21

Rückabwicklung eines kapitalbildenden LebensversicherungsvertragesUnwirksamkeit eines WiderrufsOrdnungsgemäße WiderrufsbelehrungDrucktechnische Hervorhebung einer Belehrung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 2762/21

DRsp Nr. 2022/7861

Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages Unwirksamkeit eines Widerrufs Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung

1. Hinreichende drucktechnische Hervorhebungen der Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss die Belehrung zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen der übersandten Unterlagen nicht entgegen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. 2. Die Frage, ob die Ausübung des Widerspruchs nach jahrelanger Vertragsdurchführung treuwidrig ist, ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheiden (EUGH, Urteil vom 19.123.2019 - C-355/18, C-256/18, C-357/18, C-479/18).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1;