OLG Brandenburg - Urteil vom 23.12.2014
11 U 107/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 205/11

Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policen-Modell

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 11 U 107/13

DRsp Nr. 2015/2600

Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policen-Modell

1. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. 2. Unabhängig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des sog. Policen-Modells kann ein Versicherungsnehmer sich nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages berufen, nachdem er zunächst lange Zeit (hier: 13 Jahre) daran festgehalten hat, sofern er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist (hier: bejaht).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 205/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;