OLG Hamm - Urteil vom 03.11.2022
4 U 201/21
Normen:
VVG § 8 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 284
ITRB 2023, 121
MMR 2023, 515
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 4/21

Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach Widerruf des Verbrauchers

OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 4 U 201/21

DRsp Nr. 2023/1338

Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach Widerruf des Verbrauchers

1. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages führenden Willenserklärung erlischt gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 VVG, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. 2. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag gekündigt und daraufhin der Versicherer seine Vertragsleistung mit der Auszahlung des Rückkaufswerts vollständig erbracht hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr E-Mails zu versenden, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, wenn dies geschieht wie mit der Versendung der E-Mail vom 19.09.2020 "Auf diese Masche fallen wir gerne rein!" und der E-Mail vom 21.09.2020 "Made with 3M Thinsulate TM" gemäß Anlagenkonvolut K5.

2.