OLG Brandenburg - Urteil vom 16.11.2022
11 U 210/21
Normen:
VVG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 91/21

Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach Widerruf des Versicherungsnehmers

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 210/21

DRsp Nr. 2023/1388

Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach Widerruf des Versicherungsnehmers

1. Gem. § 8 Abs. 3 S. 2 VVG erlischt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. 2. Eine solche Erfüllung der Vertragspflichten ist auch dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigt und daraufhin der Versicherer seine Vertragsleistung mit der Auszahlung des Rückkaufswertes vollständig erbracht hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das 23.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 91/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das 23.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 91/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Berufungsurteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000.00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I.