LG Braunschweig, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5123/19
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-PkwUnzutreffende öffentliche Äußerung über eine Beschaffenheit einer im Internet angebotenen KaufsacheVoraussetzungen für eine wirksame BerichtigungBegriff der fehlenden dokumentierten Historie beim Verkauf eines Oldtimers
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 9 U 12/21
DRsp Nr. 2022/17215
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-PkwUnzutreffende öffentliche Äußerung über eine Beschaffenheit einer im Internet angebotenen KaufsacheVoraussetzungen für eine wirksame BerichtigungBegriff der "fehlenden dokumentierten Historie" beim Verkauf eines Oldtimers
1. Eine unzutreffende öffentliche Äußerung über eine Beschaffenheit einer im Internet angebotenen Kaufsache ist nicht wirksam berichtigt, wenn die öffentlich geäußerte Beschaffenheitsangabe aus dem Internetangebot nur kommentarlos gelöscht wird. Die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 BGB a.F. (§ 434 Abs. 3 Satz 3, Halbsatz 2 n.F.) erforderliche gleichwertige Weise der Berichtigung verlangt darüber hinausgehend einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum.2. Für einen gleichwertig berichtigenden ausdrücklichen Hinweis genügt es nicht, wenn der Verkäufer eines Oldtimer-Pkw dem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe keine "dokumentierte Historie" oder zur Existenz von "Schäden" könne er mangels Kenntnis "nichts sagen", wenn er im Übrigen die zuvor im Internetverkaufsinserat enthaltene unzutreffende Beschaffenheitsangabe "unfallfrei" lediglich kommentarlos entfernt hat.
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