OLG Stuttgart - Urteil vom 31.05.2022
6 U 467/21
Normen:
BGB § 506; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 312c; BGB § 312g Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 273/21

Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags nach WiderrufFehlendes WiderrufsrechtMangelnde Verbrauchereigenschaft eines Leasingnehmers

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 6 U 467/21

DRsp Nr. 2022/8586

Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags nach Widerruf Fehlendes Widerrufsrecht Mangelnde Verbrauchereigenschaft eines Leasingnehmers

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2021, Az. 8 O 273/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 45.000 €

Normenkette:

BGB § 506; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 312c; BGB § 312g Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kraftfahrzeugleasingvertrags nach Widerruf.

1. 2. 3.