OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2022
20 U 73/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 533/20

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragsAusübung eines Widerspruchsrecht als widersprüchliches VerhaltenVoraussetzungen einer VerwirkungAbtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag als KreditsicherungsmittelFolgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 73/22 v. 03.05.2022

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 20 U 73/22

DRsp Nr. 2022/11183

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragsAusübung eines Widerspruchsrecht als widersprüchliches VerhaltenVoraussetzungen einer VerwirkungAbtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 73/22 v. 03.05.2022

Es ist festzuhalten an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. (in richtlinienkonformer Auslegung) wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwirkt sein kann. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) steht nicht entgegen. (auch zu OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (18 O 533/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a; BGB § ;