BGH - Urteil vom 22.06.2022
IV ZR 14/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1117
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 354/19
OLG Karlsruhe, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 200/20

Rückabwicklung eines nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages; Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufrechts; Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen IV ZR 14/21

DRsp Nr. 2022/10642

Rückabwicklung eines nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages; Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufrechts; Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gegenüber dem Versicherer ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird.2. Kein Widerspruchsrecht besteht, wenn die vollständige und zutreffende Information ihrer Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Abschluss des Vertrages abzusehen, weil sie ihn im Vergleich mit der unvollständigen bzw. unzutreffenden Information begünstigt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 22. Dezember 2020 aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 2. Zivilkammer - vom 4. Juni 2020 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 48.643,50 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf in Anspruch.