OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2021
9 U 81/19
Normen:
VVG a.F. § 10a;
Fundstellen:
VersR 2022, 298
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 185/18

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags nach WiderspruchÜbergang des Widerspruchsrechts bei Übernahme eines VertragsBewertung eines NutzungsvorteilsVoraussetzungen für die Treuwidrigkeit eines Widerspruchs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 81/19

DRsp Nr. 2022/1593

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch Übergang des Widerspruchsrechts bei Übernahme eines Vertrags Bewertung eines Nutzungsvorteils Voraussetzungen für die Treuwidrigkeit eines Widerspruchs

1 Mit der Übernahme eines Lebensversicherungsvertrages geht auch das Recht zum Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. auf den neuen Versicherungsnehmer über. Wurde der ursprüngliche Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages nicht ordnungsgemäß belehrt, kann sich der Versicherer auch gegenüber dem neuen Versicherungsnehmer nicht auf einen Ablauf der Widerspruchsfrist berufen.2 Bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung kann der Nutzungsvorteil, den der Versicherer aus dem Sparanteil der Prämien erzielt hat, in der Regel mit der Nettoverzinsung abgeschätzt werden, die der Versicherer im maßgeblichen Zeitraum aus seinen Kapitalanlagen erzielt hat.3 Aus dem Verwaltungskostenanteil der Prämien sind keine Nutzungsvorteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit der Verwaltungskostenanteil vom Versicherer nicht verbraucht wurde, was vom Versicherungsnehmer im Einzelfall darzulegen ist.