I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken –
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sindvorläufig vollstreckbar
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,-Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach einem Widerruf bzw. Rücktritt des Klägers; im zweiten Rechtszug sind nur noch Ansprüche aus dem Widerruf eines im Jahre 1993 bei der Beklagten abgeschlossenen Vertrages Nr. ... gegenständlich, gegen die Abweisung der weitergehenden, einen im Jahre 1996 als sog. Direktversicherung abgeschlossenen Vertrag Nr. ... betreffenden Klage hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
1. a. b. 2. 3. 4.
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