OLG Stuttgart - Urteil vom 07.04.2022
7 U 342/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818;
Fundstellen:
VersR 2023, 573
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 412/20

Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach erklärtem WiderspruchFehlerhafte WiderspruchsbelehrungZeitlich unbefristetes WiderspruchsrechtVoraussetzungen für die Treuwidrigkeit einer Widerspruchsausübung

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 342/21

DRsp Nr. 2022/12992

Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach erklärtem Widerspruch Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung Zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht Voraussetzungen für die Treuwidrigkeit einer Widerspruchsausübung

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.08.2021, Az. 22 O 412/20, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 9.111,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 25.02.2020 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.204,49 €.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, auf Rückabwicklung von zwei Lebensversicherungsverträgen nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. in Anspruch.

1. 2.