OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2022
11 U 273/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 193/20

Rückabwicklung von LebensversicherungsverträgenVerfristeter WiderspruchTreuwidriger Widerspruch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 11 U 273/21

DRsp Nr. 2022/10677

Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen Verfristeter Widerspruch Treuwidriger Widerspruch

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 193/20 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).