OLG Köln - Urteil vom 10.06.2022
20 U 252/21
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 424/20

Rückabwicklung von VersicherungsverträgenWirksamkeit von WidersprüchenUnzureichende WiderspruchsbelehrungTreuwidrige Ausübung eines Widerspruchsrechts (vorliegend verneint)

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 20 U 252/21

DRsp Nr. 2022/9859

Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen Unzureichende Widerspruchsbelehrung Treuwidrige Ausübung eines Widerspruchsrechts (vorliegend verneint)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 3. November 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 424/20 - wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.473,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens haben jeweils die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu 6% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2. 3.