BGH - Urteil vom 18.12.2024
IV ZR 368/21
Normen:
Dezember 2004 § 5a Abs. 1 S. 1 VVG i.d.F. v. 2.;
Fundstellen:
VersR 2025, 415
NJW-RR 2025, 480
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 403/20
OLG Bamberg, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 122/21

Rückabwicklung von vier fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen; Fortbestehendes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG i.d.F. vom 2. Dezember 2004

BGH, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen IV ZR 368/21

DRsp Nr. 2025/2745

Rückabwicklung von vier fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen; Fortbestehendes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG i.d.F. vom 2. Dezember 2004

1. Wenn ein Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, kann der Versicherer aus einer Kündigung seitens des Versicherungsnehmers nicht darauf schließen, dieser wolle nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine weiteren Ansprüche, wie Bereicherungsansprüche aufgrund erklärten Widerspruchs, geltend machen. 2. Auch Sonderzahlungen und vom Versicherungsnehmer veranlasste Beitragserhöhungen sind in der Regel keine besonders gravierenden Umstände, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerspruchsrechts und daraus folgender Bereicherungsansprüche verwehren können, sondern gehören zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 21. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.000 € festgesetzt.

Normenkette:

Dezember 2004 § 5a Abs. 1 S. 1 VVG i.d.F. v. 2.;

Tatbestand