BGH - Beschluss vom 02.12.2014
IV ZR 5/13
Normen:
BGB § 355; BGB § 495 Abs. 1; VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2791/11
OLG München, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2287/12

Rückabwicklung zweier aufgeschobener Rentenversicherungsverträge auf Betreiben des Versicherungsnehmers

BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 5/13

DRsp Nr. 2015/5387

Rückabwicklung zweier aufgeschobener Rentenversicherungsverträge auf Betreiben des Versicherungsnehmers

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 als unzulässig zu verwerfen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 122.958,32 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 355; BGB § 495 Abs. 1; VVG § 5a;

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier aufgeschobener Rentenversicherungsverträge.

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Juni und 1. Dezember 2002 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er die Versicherungsverträge mit Schreiben vom 23. August 2004. Die Beklagte wickelte die Verträge auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Anwaltsschreiben vom 21. und 25. Februar 2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und den Widerruf gemäß §§ 495, 355 BGB a.F.

Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er ma cht geltend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, Außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu.