AG Bremen, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 394/20
LG Bremen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 91/21
Rückerstattung des Entgelts für Eintrittskarten zu einer wegen der Corona-Pandemie abgesagten Veranstaltung
BGH, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 317/21
DRsp Nr. 2022/12369
Rückerstattung des Entgelts für Eintrittskarten zu einer wegen der Corona-Pandemie abgesagten Veranstaltung
a) Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.b) Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.c) Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.
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