BGH - Urteil vom 13.07.2022
VIII ZR 317/21
Normen:
BGB § 312g Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 9; BGB § 313 Abs. 1; BGB a.F. § 453 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1921
BB 2022, 2066
BGHZ 234, 182
MDR 2022, 1142
MMR 2022, 917
NJW 2022, 2830
VersR 2022, 1300
WM 2022, 1747
WRP 2022, 1450
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 394/20
LG Bremen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 91/21

Rückerstattung des Entgelts für Eintrittskarten zu einer wegen der Corona-Pandemie abgesagten Veranstaltung

BGH, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 317/21

DRsp Nr. 2022/12369

Rückerstattung des Entgelts für Eintrittskarten zu einer wegen der Corona-Pandemie abgesagten Veranstaltung

a) Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.b) Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.c) Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.