OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2017
7 U 101/17
Normen:
VVG § 19 Abs. 2; VVG § 19 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 1310
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 428/15

Rücktritt des Versicherers von einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 101/17

DRsp Nr. 2018/12701

Rücktritt des Versicherers von einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Zur Frage eines Verwertungsverbotes bei einem Verstoß gegen § 213 VVG.

1. Zwar gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Jedoch ist das Verhalten des Versicherungsnehmers bei der Antragstellung als arglistig anzusehen, wenn ihm die betreffenden Beschwerden seit Jahren bekannt sind und er diese und sogar den Umstand verschweigt, dass er wegen der betreffenden Beschwerden aktuell krank geschrieben ist und der Versicherer in der Zeit zuvor schon einmal wegen bestimmter Beschwerden einen Ausschluss für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung formuliert hat.