OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.04.2022
17 U 823/20
Normen:
BGB § 675u S. 2; BGB § 675f;
Fundstellen:
WM 2022, 1581
ZIP 2022, 1966
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 88/18

Rückzahlungsansprüche wegen nicht autorisierter ÜberweisungenDarlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines ZahlungsvorgangsAutorisierung per E-Mail

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2022 - Aktenzeichen 17 U 823/20

DRsp Nr. 2022/10113

Rückzahlungsansprüche wegen nicht autorisierter Überweisungen Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs Autorisierung per E-Mail

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs außerhalb des Anwendungsbereichs des § 675w BGB trifft den Zahlungsdienstleister; dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 675u Satz 1 BGB) oder der Zahler einen Erstattungsanspruch (§ 675u Satz 2 BGB) geltend macht.2. § 675v Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 erfasst auch eine Autorisierung per E-Mail und regelt die Haftung des Zahlers insoweit abschließend.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. November 2020 - 4 O 88/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255.395,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17. Oktober 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. 4.