I.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Nach §
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung das Gericht den Rechtsstandpunkt der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2018 -
II.
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