OLG Dresden - Beschluss vom 09.12.2020
4 U 1777/20
Normen:
BGB §§ 280 ff.; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 349/16

Schadenersatz nach einer fehlerhaften zahnärztlichen BehandlungVerlust von ZähnenWertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als BehandlungsfehlerVertretbarer Diagnoseirrtum

OLG Dresden, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 1777/20

DRsp Nr. 2021/1322

Schadenersatz nach einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung Verlust von Zähnen Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler Vertretbarer Diagnoseirrtum

1. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt die vorwerfbare Fehlinterpretation erhobenen Befunde oder die Unterlassung der für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen in ex-ante Sicht voraus. 2. Unterliegt der Arzt einem vertretbaren Diagnoseirrtum und klärt er den Patienten deshalb unzureichend über mögliche Behandlungsoptionen auf, kommt eines Haftung wegen eines Aufklärungsmangels nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstand des Berufungsverfahrens auf 13.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 280 ff.; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253;

Gründe: