BGH - Urteil vom 10.07.2007
VI ZR 217/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1018
DAR 2007, 634
MDR 2007, 1368
NJW 2007, 2918
NZV 2007, 565
VRS 113, 171
VersR 2007, 1243
ZGS 2007, 365
zfs 2007, 631
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 106/06
AG Bochum, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 385/05

Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Totalschadensfall

BGH, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VI ZR 217/06

DRsp Nr. 2007/15269

Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Totalschadensfall

»Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004 in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges anrechnen lassen muss.