OLG Stuttgart - Urteil vom 08.09.1967
6 U 8/67
Normen:
BGB §§ 249 252 842 843 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden L-2/6
VersR 1968, 1074

Schadensberechnungswege, abstrakt und konkret berechneter Schaden; selbständiger Handwerksmeister

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.09.1967 - Aktenzeichen 6 U 8/67

DRsp Nr. 1996/20223

Schadensberechnungswege, abstrakt und konkret berechneter Schaden; selbständiger Handwerksmeister

1. Erwerbsschaden kann als entgangener Gewinn gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO sowohl abstrakt als auch konkret berechnet werden. Der dem Betroffenen erlaubte Übergang von der zunächst gewählten abstrakten zur konkreten Schadensberechnung hindert das Gericht mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Betroffenen nicht an der Anwendung wiederum der abstrakten Berechnung.2. Gesichtspunkte für die Schadensbemessung nach beiden Berechnungswegen im Falle eines selbständigen Handwerkmeisters, der als Inhaber eines Handwerks-Kleinbetriebs auf Werkzeug-Herstellung spezialisiert ist.

Normenkette:

BGB §§ 249 252 842 843 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die Möglichkeit und die Inanspruchnahme abstrakter SchadensMberechnung setzen voraus, daß überhaupt ein (Verdienstausfall-)Schaden Mentstanden und festgestellt ist. Diese Feststellung darf freilich nicht abstrakt getroffen werden: nicht schon der Ausfall der ArbeitsMkraft, nicht die abstrakte Erwerbsminderung stellen den Schaden im haftungsrechtlichen Sinn dar, sondern das verletzungsbedingt eingetretene ArbeitsMleistungsdefizit; dazu insbesondere BGH unter ES Kfz-Schaden L-2/9, 22, der auf diesem Hintergrund sogar die Geltendmachung des Schadens "in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft" ausschließt.