OLG Celle - Urteil vom 26.10.2022
14 U 102/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 315/17

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung

OLG Celle, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 14 U 102/21

DRsp Nr. 2024/14578

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung

1. Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen. 2. Bei einem Vorfahrtsverstoß ist in der Regel von der Alleinhaftung des Wartepflichtigen auszugehen. 3. Ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Geschädigten nicht unfallursächlich, entfällt ein Verschulden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Juni 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 11 O 315/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.765,38 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

[Gründe]

I.