LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2022
5 Sa 255/21
Normen:
BGB § 249; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 288; BGB § 849;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1185/17

Schadensersatz aus strafbaren VermögensdeliktenSchadensersatzberechnung bei Vermögensschäden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 255/21

DRsp Nr. 2022/7955

Schadensersatz aus strafbaren Vermögensdelikten Schadensersatzberechnung bei Vermögensschäden

1. Wer seinem Arbeitgeber durch Untreuehandlungen und Urkundenfälschungen einen finanziellen Schaden zufügt, ist gem. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1 und 267 Abs. 1 StGB zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. 2. Bei Vermögensschäden richtet sich die Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB. Die Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, ist nach der sog. Differenzhypothese durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2021, Az. 10 Ca 1185/17, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die zugesprochenen Beträge hinaus weitere € 5.441,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 856,76 seit dem 06.06.2011, aus € 1.015,28 seit dem 31.08.2012, aus € 1.200,87 seit dem 20.02.2012, aus € 1.178,82 seit dem 30.10.2012 und aus € 1.189,66 seit dem 25.04.2013 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249;