OLG München - Endurteil vom 01.06.2022
10 U 7382/21 e
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6974/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAbwägung von wechselseitigen Verursachungs- und VerschuldensanteilenAngebot eines ungeeigneten BeweismittelsBeweis des ersten Anscheins für einen Verstoß bei einem Spurwechsel

OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 10 U 7382/21 e

DRsp Nr. 2022/8662

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Abwägung von wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen Angebot eines ungeeigneten Beweismittels Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß bei einem Spurwechsel

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 15.10.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 30.09.2021 (Az. 19 O 6974/20) in den Ziffern 1 - 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 4.902,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2020 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 142,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagten samtverbindlich 20 %.

5.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

7.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.954,81 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

A.