OLG München - Endurteil vom 21.09.2022
10 U 5397/21 e
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 7871/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAnspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden ReparaturkostenSchadensminderungspflicht eines GeschädigtenOhne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige ReparaturmöglichkeitVoraussetzungen einer mühelosen Erreichbarkeit einer freien Werkstatt

OLG München, Endurteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 10 U 5397/21 e

DRsp Nr. 2022/14210

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten Schadensminderungspflicht eines Geschädigten Ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit Voraussetzungen einer mühelosen Erreichbarkeit einer freien Werkstatt

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.07.2021, Az. 17 O 7871/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.667,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.594,79 € seit 12.07.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 72,35 € seit 30.04.2021 zu zahlen. Ferner werden die Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger samtverbindlich weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.594,79 € vom 25.0.2018 bis 11.07.2018 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 544,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2018 zu zahlen.

III. IV. V. 2. 3. 4.